SÖDER: UNWETTERKATASTROPHE IN BAYERN – Erste Hilfsmaßnahmen für Geschädigte
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.12.2017 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Für den Zeitraum vom 19.08.2017 bis zum 31.12.2017 wird auch von Säumniszuschlägen abgesehen.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.
Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Auch gibt es Erleichterungen für den Betriebsausgabenabzug bei Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen, bei der Erfassung von Versicherungsleistungen sowie bei der Bewertung von Holzvorräten und der Besteuerung von Kalamitätsholz.
Nachweis steuerbegünstigter Spenden
Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.12.2017 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto erfolgt.
Unterstützungen an Arbeitnehmer
Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
Söder rät den Betroffenen, sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen. Anträge auf Erlass von Grundsteuer sind an die Gemeinden zu richten.
Weitere Hilfsmaßnahmen des Freistaats Bayern, insbesondere für die Waldbauern, werden noch geprüft. Den betroffenen Kommunen wird insbesondere zur Behebung von Schäden an Schulen und Kindertageseinrichtungen geholfen. Zudem beteiligt sich der Freistaat finanziell an der Instandsetzung beschädigter Straßen und Brücken. So wird sichergestellt, dass Schäden in diesen Bereichen wieder schnell beseitigt werden können.
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