FÜRACKER: FINANZVERWALTUNG ÄNDERT STEUERBESCHEIDE – Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung senken rückwirkend die Einkommensteuer
Die Grundsätze der Gerichtsentscheidung werden bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Davor bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits im Vorgriff auf das Urteil insoweit vorläufig ergangen sind, werden nunmehr im Rahmen der Sonderaktion in den nächsten Wochen durch die Steuerverwaltung zugunsten der Betroffenen geändert. „Ein Antrag durch die Betroffenen ist hierfür nicht nötig“, hob Füracker hervor. Die konkrete Höhe der Steuerminderung für den Steuerzahler ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie wird betragsmäßig in der Regel im zweistelligen bis maximal dreistelligen Euro-Bereich liegen.
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