FÜRACKER: ERLEICHTERUNG BEI DER UMSATZSTEUER FÜR DIE ÖFFENTLICHE HAND – Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht soll nochmals zwei Jahre aufgeschoben werden // Bayern fordert vom Bund nach der plötzlichen Kehrtwende sinnvolle und praktikable Umsetzung des § 2b UStG
Die Neuregelung des § 2b UStG weitet die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts deutlich aus. Mit der Stimme Bayerns wurde die verpflichtende Anwendung vom 01.01.2021 auf den 01.01.2023 verschoben, um den Betroffenen Zeit zur Anpassung und ordnungsgemäßen Umsetzung zu geben. Die Ampelfraktionen bringen nun einen erneuten Aufschub der verpflichtenden Anwendung zum 1. Januar 2025 ins Spiel. Der Bundestag soll hierzu am 2. Dezember Beschluss fassen.
Hintergrund der Anpassung von § 2b UStG ist höchstrichterliche Rechtsprechung. Gerichte hatten die bisherigen Ausnahmen bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts als mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums wird die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben von der EU-Kommission streng beobachtet. Bisher wurde stets vor harten europarechtlichen Restriktionen gewarnt, nun gibt es scheinbar doch Spielräume. Viele Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bereits umfassende Vorbereitungsmaßnahmen zum bisherigen Stichtag 1. Januar 2023 getroffen. Der so kurzfristige Aufschub dürfte jetzt viele Steuerpflichtige vor erhebliche organisatorische Herausforderungen stellen.
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