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Die Bundesregierung will im Rahmen des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 perspektivisch die Abschaffung der Steuerklassen III und V und die zwangsweise Überführung in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV durchsetzen. Die endgültige effektive Steuerschuld ändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht. Der monatliche Lohnsteuerabzug hat ausschließlich Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer. Anders wäre dies bei der Abschaffung des steuerlich vorteilhaften Ehegattensplittings. Dieses ist jedoch angesichts Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes keine beliebig änderbare Steuervergünstigung.
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